Ärzterecht kompakt
1. Aufl. 2024
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S. 186. Die Beitragspflicht des Arztes (Wohlfahrtsfonds; Kammerumlage)
Der Wohlfahrtsfonds
Der Wohlfahrtsfonds ist ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer, aus dessen Mitteln den Angehörigen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren sind.
Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben. Die Kammerangehörigen der Ärztekammer und die der Landeszahnärztekammer zugeordnete Kammern sind verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten,
Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds für Kammerangehörige sind:
Invaliditätsversorgung
Altersversorgung
Witwen-/Witwerpension
Kinderunterstützung
Halbwaisen- und Vollwaisenversorgung
Krankengeld
Jede ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG führt dazu, dass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen bei der Bemessung der Beiträge des Arztes zum Wohlfahrtsfonds heranzuziehen sind.
Wer hat den Wohlfahrtsfondsbeitrag des angestellten Arztes abzuführen?
Die Wohlfahrtsfondsbeiträge des angestellten Arztes sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen.
Dieser ist auch verpflichtet, über Verlangen de...