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ASoK 7, Juli 2016, Seite 279

Feststellungsinteresse nach § 54 Abs 1 ASGG bei während des Verfahrens eingetretener Änderung der Rechtslage

1. Im Zusammenhang mit einer hier fraglichen Altersdiskriminierung bei den Entgeltbedingungen kommt es nicht allein auf den Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung des Entgelts (hier: der erstmaligen Berechnung des Vorrückungsstichtages), sondern vielmehr auf die vom Klagebegehren betroffenen Entgeltperioden an. Es liegt somit ein Dauersachverhalt vor.

2. Das hier erhobene Feststellungsbegehren trifft keine Unterscheidung nach einzelnen Entgeltperioden. Das Begehren soll somit sämtliche Bedienstete erfassen, deren VorrückungsS. 280 stichtag bisher nach § 3 Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl 1963/170, bzw § 35 der allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen (AVB) bestimmt wurde. Dieses kann daher von vornherein nur Erfolg versprechend sein, wenn eine einheitliche Rechtslage zur Anwendung gelangt. Im Falle einer zeitabschnittsbezogenen Anwendbarkeit von altem und neuem Recht müsste demgegenüber im Begehren auf die jeweils konkreten Entgeltperioden Bezug genommen werden.

3. Sofern sich das Klagebegehren und das diesem zugrunde liegende Vorbringen auf nicht mehr relevante Rechtsgrundlagen beziehen und der geltend gemachte Anspruch aus der nunmehr...

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