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ASoK 7, Juli 2016, Seite 280

Unsubstanziiertes Bestreiten als Zugeständnis

1. § 177 Abs 1 ZPO ordnet an, dass den Parteien in der vorbereitenden Tagsatzung nach dem Aufruf der Sache Gelegenheit zu geben ist, ihre Sache mit ihren Anträgen, ihrem Tatsachenvorbringen, ihren Beweisanboten und ihren Rechtsausführungen vorzutragen. Mit dem Vortrag wird das Vorbringen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ausdrücklich oder schlüssig zugestandene Tatsachen bedürfen keines Beweises und schaffen ein Beweisthemenverbot. Dazu dürfen somit keine Beweise aufgenommen werden.

2. Nach § 178 Abs 1 ZPO trifft die Parteien die Verpflichtung, sich zum Vorbringen des Gegners mit Bestimmtheit zu äußern. Es liegt somit an den Parteien, dem Gericht bekannt zu geben, welche Tatsachenbehauptungen des Gegners sie – durch hinreichend deutliches Bestreiten – zum Gegenstand eines Beweisverfahrens machen wollen. Insoweit besteht eine inhaltliche Bestreitungspflicht der Parteien. Ein substanziiertes Bestreiten erfordert im Allgemeinen, dass zum Tatsachenvorbringen des Gegners konkrete Gegenbehauptungen aufgestellt werden. Ein bloß pauschales, unsubstanziiertes Bestreiten reicht regelmäßig nur dort, wo von der betreffenden Partei – etwa weil sie in die Sphäre der anderen keinen Einblick hat – konkrete Tatsachenbeh...

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