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Antragsberechtigung kollektivvertragsfähiger Körperschaften im besonderen Feststellungsverfahren
OGH ändert § 54 Abs 2 ASGG
Durch einen Verweis auf die §§ 4 bis 7 ArbVG in § 54 Abs 2 ASGG ist die Antragslegitimation im besonderen Feststellungsverfahren auf kollektivvertragsfähige Körperschaften nach diesen Bestimmungen beschränkt. Der OGH setzt sich in einem rezenten Beschluss vom , 9 ObA 84/15s, über den Gesetzestext hinweg, hebt den Klammerausdruck faktisch auf und lässt sondergesetzliche Kollektivvertragsfähigkeiten für die Antragsberechtigung ausreichen. Diese Gesetzesverletzung erfolgt ohne jede Begründung. Im Ergebnis steht damit auch sondergesetzlich kollektivvertragsfähigen Arbeitgebern das besondere Feststellungsverfahren offen.
1. Einleitung
Die Antragslegitimation eines Antragstellers im besonderen Feststellungsverfahren vor dem OGH richtet sich nach § 54 Abs 2 ASGG. Danach können kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§§ 4 bis 7 ArbVG) im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim OGH einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen einbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Dem Zentralbetriebsrat des ORF, der zwar ge...