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ASoK 7, Juli 2016, Seite 279

Verfall von Überstundenentgelt und Diäten

1. Allgemein hält die Rechtsprechung eine Verkürzung der Verjährungsfrist durch eine Vereinbarung für zulässig. Dies gilt auch für die Geltendmachung von offenen Arbeitnehmeransprüchen im aufrechten Arbeitsverhältnis. Es besteht keine gesetzliche Regelung, die eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung in Arbeitsverträgen generell verbieten würde. Die Berufung auf eine an sich zulässige Verfallsklausel kann sittenwidrig sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs in einer Art und Weise erschwert oder praktisch unmöglich macht, die die spätere Berufung auf die Verfallsklausel als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt. Gegen Treu und Glauben verstößt es zudem auch, wenn sich der Arbeitgeber auf den im Kollektivvertrag vorgesehenen Verfall beruft, obwohl er es beharrlich unterlassen hat, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung im Sinne des Kollektivvertrages auszufolgen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist schließlich dann anzunehmen, wenn es der Arbeitgeber geradezu darauf anlegt, die (rechtzeitige) Anspruchsdurchsetzung durch den Arbeitnehmer zu verhindern.

2. Erhielt der Arbeitnehmer eine...

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