Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
17. Aufl. 2024
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§ 4d Betriebliche Privatstiftungen
StiftR: Rz 187 bis Rz 198, Rz 235 bis Rz 236
Übersicht
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1. | Allgemeines | ||
a) | Keine Aktivierung der Zuwendung | ||
b) | Vier Arten betriebl Privatstiftungen | ||
c) | Verlust ihres Status | ||
d) | Zuwendung | ||
e) | Zeitl Sicht | ||
2. | Unternehmenszweckförderungsstiftung | ||
a) | Stifter und Begünstigte | ||
b) | Ausschließl Förderung Betriebszweck | ||
c) | Änderung der Verhältnisse | ||
3. | Arbeitnehmerförderungsstiftung | ||
a) | Höhe der Zuwendung | ||
b) | Befreiung unbeschr KStPflicht | ||
c) | Kreis der Begünstigten | ||
4. | Belegschaftsbeteiligungsstiftung | ||
a) | Allgemeines | ||
b) | Abzugsfähige BA | ||
c) | Kreis der Begünstigten | ||
d) | Weiterleitung der Beteiligungserträge | ||
e) | Auflösung | ||
f) | Verkauf der Beteiligung | ||
g) | Fremdfinanzierter Beteiligungserwerb | ||
5. | Mitarbeiterbeteiligungsstiftung | ||
a) | Weitergabe von Aktien | ||
b) | Stiftungszweck | ||
c) | Betriebsausgabe | ||
6. | Vereinheitlichung Begriffe und Voraussetzungen |
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1. Allgemeines. § 4d regelt die betriebl Privatstiftung; dies sind Privatstiftungen, bei denen die Zuwendungen an diese beim Stifter als BA abgezogen werden können. Die FV legt die Eigenschaft der betriebl Privatstiftung sehr eng aus (König/Privatstiftungen, 265). Unionsrechtl bedenkl ist, dass nur Zuwendungen an inl Privatstiftungen eine BA darstellen können (