Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
17. Aufl. 2024
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§ 108h Einrichtungen der Zukunftsvorsorge
LStR: Rz 1365 bis Rz 1403
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1. Art der Zukunftsvorsorgeeinrichtung (Abs 1 Z 1). Die VA der Beiträge und Prämien muss im Wege von (1) PensionsInvFonds iSd Abschn I a des InvFondsG und/oder (2) BV-Kassen nach § 18 Abs 1 BMSVG und/oder (3) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben, erfolgen.
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2. Rechtslage für Vertragsabschlüsse vor dem : s 9. Aufl.
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3. Rechtslage für Vertragsabschlüsse nach dem . Für die Mindestaktienquote werden Bandbreiten festgelegt, das bisher dreistufige wird durch ein zweistufiges Lebenszyklusmodells ersetzt. Für unter 50-jährige gilt eine Mindestaktienquote zw 15 % und 60 %, für über 50-jährige zw 5 % und 50 %. Bisher musste die Veranlagung zu 100 % in Aktien erfolgen, die an einem geregelten Markt einer in einem EU- oder EWR-Staates gelegenen Börse erstzugelassen waren. Von den tatsächl gehaltenen Aktien müssen künftig nur mehr mind 60 % diese Voraussetzung erfüllen. Für Vertragsabschlüsse vor dem kann der StPfl bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit unwiderrufl erklären, auf das zweistufige Modell umzusteigen. Fällt der Ablauf der vertragl vereinbar...