Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
17. Aufl. 2024
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§ 100 Höhe und Einbehaltung der Steuer
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1. Die Höhe des StAbzugs variiert gem § 100 Abs 1 sowie Abs 1a je nachdem, ob die Brutto- oder Nettobesteuerung gem § 99 Abs 2 zur Anwendung kommt (s § 99 Rz 26 ff), wer der Empfänger der Einkünfte ist sowie nach der Art der Einkünfte. Grds beträgt der StAbzug 20 % iRd Bruttobesteuerung sowie 25 % iRd Nettobesteuerung (die ersten 20.000 € unterliegen seit einer „Eingangs“-AbzugsSt von 20 %). Für Einkünfte bis 20.000 € ist die NettoabzugsSt jedenfalls günstiger (§ 99 Rz 27). Bei Einkünften aus nicht öffentl angebotenen ImmInvFonds (§ 99 Rz 21) bzw inl echte stille Ges (§ 99 Rz 22) beträgt der StAbzug 27,5 % (= KESt-Satz); bei öffentl angebotenen ImmInvFonds kommt ausschließl die Bruttobesteuerung in Betracht; ein Abzug von WK wäre auch bei unbeschr StPfl nicht vorgesehen. Bei Körperschaften als Empfänger kann bei ImmInvF und echten stillen Ges gem § 100 Abs 1a 23 % abgezogen werden; damit wird die AbzugsSt mit dem KSt-Satz gedeckelt.
Soweit der Empfänger eine natürl Person ist, ist die Nettobesteuerung rechnerisch günstiger, je höher die zu berücksichtigenden Ausgaben betragen (EStR 8006); s Rechenbeispiele bis 2015 bei Migglautsch SWI 07, 256 f so...