Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
17. Aufl. 2024
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§ 97 Steuerabgeltung
Auszug aus dem EndbesteuerungsG, BGBl 11/1993 idF BGBl I 103/2015
§ 1 (1) 1Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Besteuerung
von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988), und zwar von
Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken (§ 1 des Bankwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt,
Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet,
Kapitalerträgen aus Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile sowie auf Genußrechte,
Kapitalerträgen aus Ausschüttungen auf Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Ausnahme der Rückvergütungen gemäß § 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte,
Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988),
Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie
des sonstigen Vermögens (§ 69 des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem die Kapitalerträge im Sinne der Z 1 fließen, sowie des Erwerbes dieses Vermögens von Todes wegen die Steuern (Abs. 2) mit dem Kapitalertrags...