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Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

17. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4824-8

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Dokumentvorschau
Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 84 Lohnzettel

Andrea Ebner

VO Datenübermittlung, BGBl II 345/2004 idF BGBl II 579/2020

§ 1. (1) Die elektronische Übermittlung der Daten von

Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,

Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2 bis 9 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und

Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988

Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988

hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.

(2) 1Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch

den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom S. 1 (DSGVO),

die Bundesbesoldung sowie

das Arbeitsmarktservice

kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. 2Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.

(3) 1Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse zu erfolgen. 2Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und der Österreichischen Gesundheitsk...

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