Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
17. Aufl. 2024
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§ 82 Haftung
LStR: Rz 1208 bis Rz 1212
Literatur 2023: Kufner/Ruhdorfer-Grasl, Highlights aus dem LStR-WE 22, RdW 23/55 (49); Kunesch, Kein Dienstverhältnis bei direkter Inanspruchnahme des ArbN für LSt, PV-Info 9/23, 23; Neumüller/Stöcklinger, Die tatsächl Entrichtung der QuSt als Voraussetzung für die Rückerstattung nach § 240 Abs 4 BAO?, AVR 23, 88; Nunner-Krautgasser/Muhri, Geltendmachung von Lohnabgabenforderungen im Insolvenzverfahren, ZIK 22/232 (214); Schuster, Bindungswirkung eines Haftungsbescheides, PV-Info 12/23, 16.
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1. Allgemeines. Der ArbG ist zur Einbehaltung und Abfuhr von auf laufende und sonstige Bezüge entfallende LSt für seine ArbN verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn Pensionen gem der VO BGBl II 55/2001 idgF gemeinsam versteuert werden. Kein LSt-Abzug ist vorzunehmen, (1) wenn der ArbG im Inl über keine Betriebsstätte (§ 81) verfügt; (2) wenn er nach völkerrechtl Vorschriften hierzu nicht verpflichtet werden kann; (3) bei Entgelten von dritter Seite (s § 25 Rz 2). Auch gemeinnützigen Rechtsträgern kann die Stellung als ArbG iSd § 82 zukommen ().
Zur Nettolohnvereinbarung bei „Schwarzzahlungen“ s § 62a und § 78 Rz 5.
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2. Haftungsausschluss. Wurde der ArbN bereit...