Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
17. Aufl. 2024
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§ 67 Sonstige Bezüge
Literatur 2023: Beiser, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen – eine Analyse der Funktion und Angemessenheit, ÖStZ 23/247 (221); Burger, Abzugsverbot für Sozialplanabfertigungen verfassungswidrig, JAS 23, 80; Gensluckner, Das PrAG 2024 – Überblick und Einordnung, RdW 23/608 (820); Haubeneder, Veräußerung eines Mitunternehmeranteils – Nachversteuerung Gewinn-FB, BBi 23 H 12, 2; Kufner/Ruhdorfer-Grasl, Highlights aus dem LStR-WE 22, RdW 23/55 (49); Ludvik/Grabmayr, Beteiligung von Mitarbeitern an der FlexKapG, ASoK 23, 274; Zangerl, Anwendbarkeit der begünstigten Besteuerung des § 67 Abs 1 bei einer Grenzgängerin? BFGj 23, 286; Zorn, VwGH: Begünstigte Besteuerung der Vergütung für Diensterfindungen, RdW 23/667 (901).
LStR: Rz 1050 bis Rz 1125c; Info des BMF v , 2021-0.087.587 Fragen und Antworten zum Kontrollsechstel
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1. Allgemeines. Die Bestimmung des § 67 befindet sich im 5. Teil des EStG, der mit „StAbzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)“ übertitelt ist. Schon aufgrund der Gesetzessystematik sowie wegen ihrer auf Lohnzahlung abstellenden Formulierungen ist daher ersichtl, dass diese Vorschrift nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Anwendung finden kann (