Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
17. Aufl. 2024
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§ 62 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
LStR: Rz 1027 bis Rz 1038i
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1. Allgemeines. § 62 regelt, welche Beträge vor Anwendung des LStTarifs vom Arbeitslohn (inkl Sachbezüge) abzuziehen sind, und dient somit der ordnungsgemäßen Durchführung der Lohnverrechnung. Damit allerdings der Arbeitslohn, der die Basis für die Abzüge nach § 62 bildet, bestimmt werden kann, sind zunächst nicht stbare Einkünfte nach § 26, sodann stfreie Einkünfte nach § 3 auszuscheiden. Zuletzt erfolgt eine Kürzung um die in den §§ 67–69 angeführten Beträge, die auch bei einer VA nach § 41 Abs 4 S 1 außer Ansatz bleiben. Einen irrtüml unterlassenen Abzug der in § 62 angeführten Beträge kann der ArbG nach § 240 Abs 1 BAO bis zum Ablauf des jeweiligen Kj nachholen. Danach kann eine Richtigstellung im Zuge einer (Antrags)VA, subsidiär auch nach § 240 Abs 3 BAO erfolgen. Bei mehreren DienstVerh hat jeder ArbG die in Rede stehenden Beträge zu berücksichtigen. Die dadurch mögl Mehrfacherfassung (zB der Pauschbeträge nach Z 1 und 2) bei gleichzeitigem Bezug von zwei oder mehreren lstpfl Einkünften ist bei der dann vorzunehmenden PflichtVA nach § 41 Abs 1 Z 2 zu korrigieren.
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2. Werbungskosten (Z 1, 3, 4, 5, 6, 7). a) Allgemeines. WK, die nicht nach § ...