Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

17. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4824-8

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Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 34 Außergewöhnliche Belastung

Hermann Peyerl

VO Berufsausbildung Kinder, BGBl II 624/1995 idF BGBl II 37/2018

§ 1 Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 21(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. 2Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, anzuwenden.

(2) 1Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, zeitlich noch zumutbar sind. 2Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je ein...

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