Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
17. Aufl. 2024
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§ 18 Sonderausgaben
VO Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl II 289/2016 idF BGBl II 579/2020
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. (1) 1Ein Zuwendungsempfänger, für den gesetzlich die Verpflichtung zur Datenübermittlung vorgesehen ist (übermittlungspflichtige Organisation) hat in Bezug auf Zuwendungen, die nach dem erfolgen, eine Datenübermittlung durchzuführen, wenn diesem der Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum (Identifikationsdaten) des Zuwendenden bekannt gegeben wurden.
(2) 1Die Verpflichtung zur Datenübermittlung betrifft sämtliche Zuwendungen, die im Kalenderjahr der Bekanntgabe der Identifikationsdaten und einem späteren Kalenderjahr erfolgen. 2Die Verpflichtung entfällt durch die Untersagung der Übermittlung durch den Zuwendenden.
§ 2. 1Erfolgte eine Bekanntgabe der Identifikationsdaten, kann die übermittlungspflichtige Organisation davon ausgehen, dass die Zuwendung der Person steuerlich zuzuordnen ist, deren Daten bekannt gegeben wurden.
§ 3. 1Sind einer übermittlungspflichtigen Organisation zum die Identifikationsdaten einer Person, die eine Zuwendung geleistet hat, bereits bekannt, muss sie die betreffende Person bis zum