Umsatzsteuergesetz
5. Aufl. 2018
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Artikel 24a Sonderregelung für Anlagegold
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Rechtsentwicklung: Die Vorschrift wurde durch BGBl I 106/1999 mit Wirkung ab 1999 eingefügt. Sie beruhte ursprünglich auf der RL 98/80/EG des Rates vom , ABl L 281, 31 – Sonderregelung für Anlagegold – und ist gemeinsam mit den Änderungen in § 6 Abs 1 Z 8 lit j und der Einfügung des § 24a in Kraft getreten. Die Mat (1766 BlgNR 20.GP) enthalten keine speziellen Erläuterungen dazu. In der MwSt-RL findet sich die Sonderregelung nunmehr in Art 344 ff.
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Inhalt: Tätigt der Unternehmer steuerfreie Umsätze, dann sind gemäß § 12 Abs 3 die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Das würde auch für Vorsteuern gelten, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Anlagegold stehen, da diese nach § 6 Abs 1 Z 8 lit j steuerfrei ist. § 24a macht davon in Abs 1 und 2 Ausnahmen. Damit sollen (nach den Erwägungsgründen der EG-Richtlinie) die Vorteile der Sonderregelung gewahrt bleiben und Wettbewerbsverzerrungen im Hinblick auf eingeführtes Anlagegold vermieden werden. Durch Art 24a wird nun die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges, soweit sie nach § 24a für Einfuhren (EUSt) gegeben ist, auch auf die für den ig Erwer...