Umsatzsteuergesetz
5. Aufl. 2018
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Artikel 18 Aufzeichnungspflichten
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||
I. | Einführung | |
II. | Innergemeinschaftlicher Erwerb | |
III. | Steuerschuld nach Art 25 | |
IV. | Verbringen (Abs 2) | |
V. | Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen (Abs 3) |
Literatur:Achatz/Gaigg, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten und buchmäßiger Nachweis im Binnenmarkt, in Achatz (Hrsg), Praxisfragen im Umsatzsteuer-Binnenmarkt, Wien 1997, 33. – S a bei Art 7.
I. Einführung
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Bedeutung: Art 18 erstreckt die Aufzeichnungspflichten des § 18 ergänzend einerseits (Abs 1) auf die Bemessungsgrundlagen des ig Erwerbes sowie die nach Art 25 Abs 5 vom Leistungsempfänger geschuldeten Steuerbeträge, andererseits (Abs 2) auf bestimmte Verbringungsfälle und schließlich (Abs 3) auf bewegliche körperliche Gegenstände, die der Unternehmer zur Ausführung von Arbeiten an diesen Gegenständen oder zur Begutachtung von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erhält.
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Rechtsentwicklung: Art 18 hat seit dem folgende Änderungen erfahren:
Ergänzung des Abs 1 um einen zweiten Unterabsatz, der bei Dreiecksgeschäften eine Aufzeichnungspflicht korrespondierend zu den Anforderungen an die ZM einführt (BGBl 756/1996, ab 1997; Mat: 396 BlgNR 20...