Umsatzsteuergesetz
5. Aufl. 2018
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Artikel 4 Bemessungsgrundlage
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||
I. | Einführung | |
II. | Bemessungsgrundlage beim ig Erwerb | |
III. | Bemessungsgrundlage bei Verbringen eines Gegenstandes |
Erlässe:
S/K/C/Z/H 382 – Sonderabgabe von Erdöl – Bemessungsgrundlage für die Erwerbsteuer
FJ 156 – Kein NoVA-Erhöhungsbetrag beim Eigenimport von Neufahrzeugen
FJ 189 – Auswirkungen der EuGH-Rsp auf den NoVA-Erhöhungsbetrag
FJ 189 – Ergänzung des Erlasses vom
Literatur:Grabner/Ungericht, Klarstellung zum innergemeinschaftlichen Erwerb gem § 1 Z 2 NoVAG 1991, SWK 2010, S 681; Gurtner/Haller, NoVA-Erhöhung als Reaktion auf Umsatzsteuerausfall?, SWK 2011, S 325; Haller, NoVA beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Kfz und drohende Doppelbesteuerung, SWK 2011, S 682.
I. Einführung
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Bedeutung: Art 4 ergänzt § 4 durch Sonderregelungen betreffend die Bemessungsgrundlage beim ig Erwerb und beim Verbringen eines Gegenstandes. Davon abgesehen bleibt es bei den allgemeinen Regelungen. Soweit Art 4 somit keine abweichenden Vorschriften enthält, ist die Bemessungsgrundlage jeweils das Entgelt. Das gilt daher insb für den ig Erwerb. Das Entgelt ist ferner maßgeblich
für Fahrzeuglieferungen ...