Einlagensicherung
1. Aufl. 2021
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S. 2421. Vorbemerkung
Mit der Einlagensicherungsrichtlinie 2014/49/EU (kurz: DGSD) wurden die Bestimmungen für Sicherungseinrichtungen im EU-Raum grundlegend neu geregelt. Insbesondere die Finanzierung wurde generell von einem „Ex-post-System“ zu einem „Ex-ante-System“ umgestellt. Im Zusammenhang mit der Einführung der Einlagensicherungsrichtlinie wurden auch auf nationaler Ebene die Bestimmungen für Sicherungseinrichtungen in Österreich durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (kurz: ESAEG) neu geregelt.
Im Rahmen dieses Beitrags werden die für die Entschädigung von Einlegern benötigten Finanzierungsquellen – unter besonderer Berücksichtigung des ESAEG – hinsichtlich ihrer gesetzlichen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse behandelt.
2. Die Finanzierungskaskade nach ESAEG
2.1. Grundsätzliches
Einlagensicherungen haben die Aufgabe, bei Eintritt eines Sicherungsfalls gemäß § 9 Z 1–3 ESAEG, jedem Einleger der insolventen Mitgliedsbank einen Betrag in Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten. Die zu erstattende Einlage ist gemäß § 13 Abs 1 ESAEG mit dem Höchstbetrag von 100.000 € begrenzt. In besonderen Fällen erhöht sich der Erstattungsbetrag gemäß § 12 ESAEG (zeitlich begrenzte Einlagen) au...