Einlagensicherung
1. Aufl. 2021
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S. 1831. Einführung
1.1. Rechtliche Grundlagen
Die Rahmenbedingungen für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens finden sich in Art 8 der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme (DGSD). Demnach haben die Einlagensicherungssysteme sicherzustellen, dass der zu erstattende Betrag dem Einleger binnen 7 Arbeitstagen zur Verfügung steht (Art 8 Nr 1 DGSD); während einer Übergangsfrist bis Ende 2023 besteht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, längere Erstattungsfristen festzulegen (Art 8 Nr 2 DGSD), sofern vorab Teil-Zahlungen für die Absicherung des täglichen Lebens von der Entschädigungseinrichtung geleistet werden (Art 8 Nr 4 DGSD). Eines Antrags durch den Einleger bedarf es nicht (Art 8 Nr 6 DGSD). Weiterhin müssen die Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem Informationen zu Einlegern und Einlagen zur Verfügung stellen; Art 8 Nr 7 DGSD enthält Vorgaben, in welcher Sprache der Schriftwechsel mit dem Einleger zu führen ist.
Trotz einer weiteren Harmonisierung der europäischen Einlagensicherung finden sich in der Richtlinie keine technischen Vorgaben, wie die Einlagensicherungssysteme diese Vorgaben erfüllen sollen. Die Operationalisierung dieser Anforderungen geht m...