AngG | Angestelltengesetz
3. Aufl. 2019
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Artikel VII
Literatur
Kozak, Festhalten des OGH am Begriff der journalistischen Tätigkeit, DRdA 2011, 558.
Übersicht
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I. | Fehlende Anpassung an Änderungen der in Bezug genommenen G | ||
A. | Journalisten | ||
B. | Gehaltskassen angestellter Pharmazeuten | ||
I. Fehlende Anpassung an Änderungen der in Bezug genommenen G
1
Auch die vorliegende Regelung wurde vom Gesetzgeber nicht an von ihm vorgenommene Novellen angepasst. So wurde das JournG seit der Stammfassung 1920 mehrfach novelliert. Der gleiche Befund liegt auch beim GehKG vor (Löschnigg in Löschnigg, AngG10 Art VII Rz 4).
A. Journalisten
2
Der Gesetzestext lässt vermuten, dass eine statische Verweisung auf die Stammfassung des JournG vorliegt. Nimmt man eine solche an, wären Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunkunternehmung (Ton- oder Bildfunk) oder einer Filmunternehmung, die mit der Gestaltung des Textes oder mit der Herstellung von Bildern (Laufbildern) über aktuelles Tagesgeschehen befasst sind, nicht von Art VII umfasst, da der Geltungsbereich des JournG im Verhältnis zur Stammfassung um diese Personengruppen erweitert wurde. Da die vorliegende Norm des AngG noch aus der ursprünglichen Fassung stammt, sind im Gesetzestext lediglich Redakteure und Schriftleiter ausdrücklich erwähnt. In der bisherigen Kommentarliteratur wurde jedoch eine dynamische Verweisung ohne besondere Problematisierung angenommen (für alle Löschnigg in Löschnigg, AngG10 VII Rz 2).
Da Art VII die Angestellteneigenschaft und Geltung des AngG voraussetzt und das Verhältnis der beiden G trotz der Spezialität des JournG mit der Günstigkeit im Verhältnis zum AngG bestimmt wird, wird die Rechtsansicht des Vorliegens einer dynamischen Verweisung zweckmäßiger sein. Diese Ansicht wird durch Art III Abs 2 des BG zur Einbeziehung von teilzeitbeschäftigten AN in das AngG und in das GAngG BGBl 1975/418 dadurch gestützt, dass dieses die „journalistische und programmgestaltenden Mitarbeiter“ anführt. Trotz dieser Hinweise kann das Vorliegen einer dynamischen Verweisung aber nicht als zweifelsfrei gegeben angesehen werden. Der Gesetzgeber ist daher auch bei dieser Norm gefordert, eine eindeutige Klarstellung zu treffen.
Ein weiteres Kuriosum von Art III Abs 2 des BG zur Einbeziehung von teilzeitbeschäftigten AN in das AngG und in das GAngG liegt darin, dass das JournG nur für vollzeitbeschäftigte AN anzuwenden wäre. Diese Rechtslage wird seit der Anwendbarkeit der TeilzeitarbeitsRL als unionsrechtswidrig angesehen werden müssen, da diese den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten festlegt (Fuchs/Marhold in Fuchs/Marhold5 166). Die RL war bis umzusetzen. Die Ausnahme von Teilzeitbeschäftigten vom Anwendungsbereich des JournG ist daher jedenfalls als unionsrechtswidrig zu werten (Löschnigg, AR13 Rz 4/095; Kozak, DRdA 2011, 558 ff).
B. Gehaltskassen angestellter Pharmazeuten
3
Der Verweis auf das GehKG 1919 geht ins Leere, da dieses nach der Wiederverlautbarung als GehKG 1928 BGBl 23 durch das GehKG 1959 BGBl 254 und dieses schließlich durch das GehKG 2002 BGBl I 2001/154 abgelöst wurde. Die gegenständliche Anordnung ist daher ohne Anwendungsbereich. AA ist Drs (in ZellKomm3 Art VII Rz 2), die davon ausgeht, dass das GehKG 2002 als Verweisziel anzunehmen ist. Drs meint, dass bei fehlenden arbeitsrechtlichen Regeln im GehKG das AngG im Falle der Günstigkeit zur Anwendung kommt. Dieser Auffassung ist unter Beachtung der Wertung von OGH 9 ObA 6/10p (wbl 2011, 270), nach der das AngG aufgrund seiner allgemeinen Bedeutung zum allgemeinen Arbeitsrecht zählt, zuzustimmen.