GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 12 Weiterversicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Berechtigter Personenkreis (Abs 1) | ||
II. | Versicherungszeit (Abs 1 lit b und Abs 5) | ||
A. | Vorversicherungszeiten | ||
B. | Versicherungsmonate | ||
III. | Ausscheiden bzw Ausgeschiedensein aus der Pflichtversicherung (Abs 1 lit a) | ||
IV. | Antrag, Antragsfrist und Beginn (Abs 3 und 6) | ||
V. | Ende (Abs 7) | ||
VI. | Sonstiges | ||
VII. | Verweise |
I. Berechtigter Personenkreis (Abs 1)
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Bezüglich Personen, die aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausscheiden und in Folge eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, ist zu differenzieren, ob es sich um Personen handelt, die vor dem geboren sind bzw ab dem . Bei Personen, die vor dem geboren sind, gelten Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs als Ersatzzeiten und selbiger hat keine Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung zur Folge, weshalb sowohl während des Arbeitslosengeldbezuges als auch nach dem Arbeitslosengeldbezug eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG möglich ist. Geburtsjahrgänge ab sind seit bei Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert (vgl Sonntag in Sonnt...