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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

9. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-4139-3

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Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 39 Sicherung der Beiträge

Johannes Derntl

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundlagen
1
II.
Sichergestellter Zeitraum
2- 5
III.
Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung
6
IV.
Gerichtliches Verfahren
7

I. Grundlagen

1

Diese Bestimmung soll durch einen Verweis auf die BAO die Einbringung der SV-Beiträge absichern. Gemäß § 232 BAO kann ein Sicherstellungsauftrag an den Abgabepflichtigen erlassen werden, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Diese Möglichkeit besteht bereits, bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit. Damit soll einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung begegnet werden. Der Sicherstellungsauftrag ist ein Bescheid (VwGH 2158/77), der an den Beitragsschuldner ergeht: Es wird damit (anders als mit § 67 ASVG) keine Beitragsmithaftung begründet. Der Bescheid hat die voraussichtliche Höhe der Abgaben(Beitrags) schuld zu enthalten; weiters die Gründe, aus denen sich Gefährdung oder Erschwerung ergeben; den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann; und den Betrag, durch dessen Hinterlegung der Schuldner bewirken kann, dass Maßnahmen unterbleiben oder wieder aufgehoben werden.

Seit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit müsste auf die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 194 iVm § 414 ASVG) als Rechtsmittel verwiesen werden.

II. Sichergestellter Zeitraum

2

Der VfGH hat die Gesetzesauslegung, wonach eine Sicherstellung für den Bereich der SV nur dann sinnvoll sein könne, wenn erst später fällig werdende Beiträge im Vorhinein sichergestellt werden können, nicht aber dann, wenn sie nur Beiträge erfasst, die schon vollstreckbar sind oder unmittelbar darauf vollstreckbar werden, als durchaus denkmöglich qualifiziert. Das zeitliche Ausmaß des Sicherstellungsauftrages ist daraus zu gewinnen, dass der mit ihm verfolgte Zweck erreicht wird (VfGH B 288/72). Auch gem der Ansicht des OGH kann Sicherungsexekution nach der vergleichbaren Bestimmung des § 66 ASVG schon vor Fälligkeit der Beiträge und ohne Begrenzung durch einen kalendermäßigen Termin geführt werden (3 Ob 96/66). In der älteren Lit wurde dazu festgehalten, dass sich im Durchschnittsfall ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen und vertretbar herausgestellt hat und von der Rsp anerkannt wurde (Wolff, Der Sicherstellungsauftrag, SozSi 1974, 84).

3

Der VwGH hat idS erkannt, dass der Tatbestand, an den die Beitragspflicht geknüpft wird, mit der Begründung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verwirklicht wird, die unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung eintritt (§ 10 ASVG; auch im GSVG-Bereich kommt der Meldung gem § 18 nur Ordnungscharakter zu, deren Unterbleiben die Pflichtversicherung nicht verhindert). Der Sicherstellungsauftrag kann künftige Beiträge in jenem Ausmaß erfassen, das zur Erreichung des Zweckes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Beitragsschuldners, auf vermeidbare Härten und auf das Verbot der Schadenszufügung (vgl § 1295 Abs 2 ABGB) angemessen und vertretbar ist. Die Vollstreckbarkeit der Beiträge, und somit das zeitliche Ende der Berechtigung zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages, tritt mit (erfolglosem) Ablauf der Zahlungsfrist in der Mahnung (§ 64 Abs 3 ASVG, § 37 Abs 3 GSVG) ein (VwGH ÖJZ 1979/70 A).

4

Von dieser gesicherten Rsp in Übereinstimmung aller drei Höchstgerichte weicht der VwGH in einer bislang vereinzelt gebliebenen Entscheidung zu § 66 ASVG ab: Der Sicherstellungsauftrag könne nur für Beitragsschulden erlassen werden, hinsichtlich derer der Beitragszeitraum, für welchen diese Beiträge voraussichtlich fällig werden, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zumindest begonnen habe: Damit sei in Ansehung bestehender Beschäftigungsverhältnisse für diesen Monat ein zur Beitragspflicht am Monatsende führender Tatbestand bereits verwirklicht. Ein am 10. Jänner zugestellter Sicherstellungsauftrag hätte daher von vornherein nur für Beitragsschulden bis einschließlich Jänner, nicht aber auch für solche ab Februar erlassen werden dürfen (VwGH 96/08/0104). Der VwGH geht damit in Richtung der Stimme in der Lit, wonach ein Sicherstellungsauftrag für künftige Beiträge trotz gegenteiliger Meinung des VfGH verfassungswidrig sei (Oberndorfer/Muzak in Tomandl, System, 6.2.1, 686). Damit unterläuft er die gesetzliche Regelung. Seine Ansicht ist aber auch in Anbetracht der Regelung über die ASVG-Pflichtversicherung nicht haltbar: Vgl näher Derntl in Sonntag, ASVG § 66 Rz 4.

5

In Anbetracht der quartalsmäßigen Beitragsvorschreibung gemäß § 35 Abs 2 wird selbst bei restriktiver Interpretation ein Sicherstellungsauftrag zumindest die Beiträge für die Beitragsmonate des Kalendervierteljahres beinhalten dürfen, das bei Bescheiderlassung bereits begonnen hat.

III. Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung

6

Eine Gefährdung liegt dann vor, wenn die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Beiträge besteht. Eine Erschwerung bezieht sich hingegen nicht zwingend auf den mangelnden Erfolg von Einbringungsmaßnahmen, sondern auf deren Ausmaß. Die Ansicht des VwGH, dass selbst eine Vielzahl von Exekutionsmaßnahmen nicht als Erschwerung anzusehen ist, kann deshalb nicht überzeugen (VwGH 96/08/0104). In diesem Erkenntnis werden folgende Gründe als relevant angesehen: Drohendes Insolvenzverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite, Vermögensverschleppung bzw Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte, Behinderung von Exekutionsverfahren aus der Sphäre des Schuldners (häufiger Wohnungswechsel, drohende Übersiedlung ins Ausland). Die mit der Insolvenzgefahr verbundene Problematik hat der VwGH bisher nicht erkannt: Der Sicherstellungsauftrag entstammt einer Zeit mit besonderer Rangstellung von SV-Beiträgen im Konkurs. Seit deren Wegfall sind die SVT ganz massiv insolvenzrechtlichen Anfechtungen ausgesetzt (§ 38 Rz 7). Der materiellrechtliche Anspruch auf Sicherstellung stellt zwar eine Erleichterung betreffend die Anfechtung wegen Inkongruenz dar (§ 38 Rz 11). Allfällige Zahlungen in Hinblick auf Vermeidung/Beseitigung der Sicherstellung können dennoch Anfechtungstatbeständen, insbesondere gemäß § 31 IO, unterliegen. Das vom VwGH bewirkte Resultat, mit der Sicherstellung von SV-Beiträgen über Anfechtungen die Insolvenzmasse zu dotieren, entspricht ganz sicher nicht der Absicht des Gesetzgebers.

IV. Gerichtliches Verfahren

7

Das Gericht hat auf Antrag des VT die Exekution zur Sicherstellung bis zur Vollstreckbarkeit des Beitragsrückstandes zu bewilligen, ohne dass die Gefahr bescheinigt oder Sicherheitsleistung erlegt werden müsste (§ 233 Abs 2 BAO). Vollstreckbarkeit tritt mit Ablauf der Mahnfrist gem § 37 Abs 3 ein. Das Gericht hat den Sicherstellungsauftrag auf Vorhandensein seiner notwendigen Bestandteile, jedoch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Durch die Sicherstellung kann der Pfandrang für die nach Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 37 Rz 4 f) mögliche Verwertung gewahrt werden.

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