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VfGH 23.02.1973, B288/72

VfGH 23.02.1973, B288/72

Rechtssätze


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Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung des § 27 Abs. 3 Heeresgebührengesetz (Fassung BGBl. 272/1971 und 221/1972) den Kreis der Anspruchsberechtigten auf eine höhere Entschädigung vollständig erfaßt oder ob eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke in Ansehung jener Fälle vorliegt, in denen ein Anspruch auf eine höhere Entschädigung zwar gemäß dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 HeeresgebührenG dem Grunde nach besteht, eine ausdrückliche Anordnung über die Ermittlung der Höhe des Anspruches jedoch im Gesetz nicht enthalten ist. Denn selbst wenn man annimmt, der Gesetzgeber habe dadurch, daß er die Ermittlung der über die Pauschalentschädigung hinausgehenden Entschädigung festgelegt hat, eine abschließende Regelung der Anspruchsberechtigung getroffen, bestünden gegen sie unter dem Gesichtswinkel des Gleichheitsgebotes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liegt eine am Grundsatz der Verwaltungsökonomie (350 BlgNR XII. GP zu Art. II Z 6) orientierte Regelung vor, die auf bestimmten Erfahrungstatsachen aufbaut. Der Gesetzgeber hat offenkundig die Erfahrungstatsachen berücksichtigt, daß bei Heranziehung zu Übungen regelmäßig ein gewisser Mindestverdienstentgang entsteht, daß sich der Verdienstentgang im Regelfall aus dem durchschnittlichen tatsächlichen Verdienst innerhalb eines bestimmten vorangegangenen Zeitraumes ergibt sowie daß der zur Übung herangezogene Erwerbstätige beim Antritt der militärischen Dienstleistung im Regelfall demselben Beruf nachgeht wie innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes vorher. Gewiß können sich Härten ergeben, insbesondere dann, wenn ein im Jahr der Teilnahme an einer Inspektion und Instruktion selbständig Erwerbstätiger im vorangegangenen Kalenderjahr nicht selbständig erwerbstätig gewesen ist. Wie der VfGH jedoch bereits ausgesprochen hat (vgl. dazu Slg. 6193/1970) , erschiene eine in einer solchen Regelung liegende Differenzierung nur dann unsachlich und demgemäß im Hinblick auf das Gleichheitsgebot bedenklich, wenn diese Härtefälle sich nicht bloß ausnahmsweise ereigneten, sondern nach den Erfahrungen des täglichen Lebens häufig auftreten. Davon aber kann hier nicht die Rede sein.
Normen
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §4, ASVG §4
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §10, ASVG §10 Abs1
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §55, ASVG §55
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §58, ASVG §58
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §64, ASVG §64 Abs1
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §64, ASVG §64 Abs3
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §66, ASVG §66
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §412, ASVG §412
Bundesabgabenordnung §226, BAO §226
Bundesabgabenordnung §227, BAO §227 Abs1
Bundesabgabenordnung §227, BAO §227 Abs2
Bundesabgabenordnung §227, BAO §227 Abs3
Bundesabgabenordnung §228, BAO §228
Bundesabgabenordnung §229, BAO §229ff
Bundesabgabenordnung §230, BAO §230
Bundesabgabenordnung §232, BAO §232 Abs1
Verwaltungsvollstreckungsgesetz §3, VVG 1950 §3 Abs3
Rechtssatz
Sicherstellungsauftrag nach § 66 ASVG: Die Zuständigkeit zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages durch den Versicherungsträger und die des Landeshauptmannes zur Entscheidung über einen Einspruch gegen diesen ist in den §§ 66 und 412 ASVG grundsätzlich geregelt. Ob der Sicherstellungsauftrag aber dann gemäß den dafür maßgebenden materiellen Bestimmungen erlassen wurde, ist nicht nur eine Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde, sondern der Richtigkeit des Sicherstellungsauftrages und der über ihn gefällten Einspruchsentscheidung. Daher kein Entzug des gesetzlichen Richters.

Die bel. Beh. vertrat die Meinung, daß der Tatbestand, der die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur Folge habe, die Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sei. Dieses begründe die Beitragspflicht an sich sowie den aus dem Beschäftigungsverhältnis gebührenden Entgeltsanspruch, nach dem sich die Höhe der Beiträge bemesse. Die Zulässigkeit eines Sicherstellungsauftrages auch für künftige Beitragszeiträume ergebe sich allein schon aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber die Sicherstellung für den Bereich der Sozialversicherung überhaupt vorgesehen hat, weil eine Sicherstellung naturgemäß nur dann sinnvoll sein könne, wenn erst später fällig werdende Beiträge im vorhinein sichergestellt werden können, nicht aber, wenn sie nur Beiträge erfaßt, die schon vollstreckbar sind oder unmittelbar darauf vollstreckbar werden. Der VfGH hält diese Gesetzesauslegung im Hinblick auf die §§ 4, 10 Abs. 1 und 55 ASVG für durchaus denkmöglich. Im {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 10, § 10 Abs. 1 ASVG} ist nämlich ausdrücklich normiert, daß die Pflichtversicherung der Dienstnehmer ..... unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung beginnt und {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 55, § 55 ASVG} bestimmt, daß die allgemeinen Beiträge, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer der Versicherung zu entrichten sind. Dagegen handelt {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 58, § 58 ASVG}, auf den sich die Bfin. beruft, nicht von der Entstehung der Beitragspflicht, sondern von der Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge.

Es sind auch keine Bedenken in der Richtung entstanden, daß im Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthalten ist, über welche Zeiträume sich ein Sicherstellungsauftrag erstrecken kann, was zu einer Willkür führen könne. Es kann nämlich das Gesetz dahin ausgelegt werden, daß das zeitliche Ausmaß des Sicherstellungsauftrages daraus zu gewinnen ist, daß der mit ihm verfolgte Zweck erreicht wird.

Nach {Bundesabgabenordnung § 232, § 232 Abs. 1 BAO} kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabevorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, "bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226)" an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen. Nach {Bundesabgabenordnung § 226, § 226 BAO} sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag (§ 210) entrichtet werden, vollstreckbar. Ein Sicherstellungsauftrag für Abgabenschuldigkeiten ist daher nach diesen Bestimmungen nur bis zum Ablauf des Fälligkeitstages zulässig.

Nachher kommt nur eine Einbringung i. S. der §§ 229 ff. BAO in Betracht. Diese Regelung ist nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 66, § 66 ASVG} entsprechend auf Beitragsforderungen nach diesem Gesetz anzuwenden. Nun enthält das ASVG keine dem {Bundesabgabenordnung § 226, § 226 BAO} entsprechende ausdrückliche Bestimmung darüber, wann die Vollstreckbarkeit rückständiger Sozialversicherungsbeiträge eintritt. {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 64, § 64 Abs. 1 ASVG} besagt lediglich, daß den Versicherungsträgern zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege (§ 3 Abs. 3 VVG 1950) gewährt wird. Im folgenden Absatz wird dann bestimmt, daß der zur Geltendmachung berufene Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen hat. Nach Abs. 3 ist aber der rückständige Betrag vor Ausstellung des Rückstandsausweises einzumahnen, wobei die Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und des {Bundesabgabenordnung § 228, § 228 BAO} entsprechend anzuwenden sind. Mit Rücksicht darauf, daß "zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge" ein Rückstandsausweis auszufertigen ist, vorher aber jedenfalls der rückständige Betrag einzumahnen ist, ist die Rechtsauffassung nicht denkunmöglich, daß die Vollstreckbarkeit rückständiger Sozialversicherungsbeiträge erst nach erfolgter Einmahnung eintritt, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß auch der {Bundesabgabenordnung § 227, § 227 Abs. 1 BAO}, dessen entsprechende Anwendung nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 64, § 64 Abs. 3 ASVG} nicht vorgeschrieben ist, für vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten vorschreibt, daß sie - vor Ausstellung eines Rückstandsausweises nach {Bundesabgabenordnung § 230, § 230 BAO} - einzumahnen sind. Es ist daher nicht denkunmöglich, zumindestens im Falle eines sich auf mehrere Monate erstreckenden Sicherstellungsauftrages, die Sicherstellung auch für rückständige Beiträge aus einem bereits abgelaufenen Beitragsmonat aufzunehmen, wenn diese Beiträge noch nicht eingemahnt sind.

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

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Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

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Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
7012
Schlagworte
Militär Bundesheer
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1973:B288.1973
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-83897