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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

9. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-4139-3

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Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 29a Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

Caroline Graf-Schimek

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1- 3
II.
Höhe, Fälligkeit und Umrechnungskurs
4- 4b
III.
Einbehalt und Vorschreibung der Beiträge
5- 8
IV.
Mitwirkung der Abgabenbehörden
9
V.
Steuerliche Behandlung

I. Allgemeines

1

§ 29a wurde durch das 2. SVÄG 2010 (BGBl I 2010/102) eingeführt (vgl dazu Thomasberger, Krankenversicherungsbeitrag für ausländische Pensionen, DRdA 2010, 435) und bezweckt die Gleichstellung von Auslands- und Inlandsrenten im Hinblick auf die Belastung mit Krankenversicherungsbeiträgen. Die Ungleichbehandlung wurde insb darin gesehen, dass bisher Krankenversicherungsbeiträge nur von inländischen, nicht aber von vergleichbaren ausländischen Leistungen zu entrichten waren (937 BlgNR 24. GP 5). Der Einbehalt (die Einhebung) der Beiträge erfolgt gem VO BGBl II 2011/295 seit dem (§ 338 Abs 2; vgl auch Shubshizky, Einhebung der Krankenversicherungsbeiträge für ausländische Pensionen, ASoK 2011, 399).

2

Der Krankenversicherungsbeitrag ist gem Abs 1 erster Gedankenstrich dann zu entrichten, wenn die ausländische Leistung von der VO (EG) 883/2004 erfasst ist. Vorausgesetzt ist, dass das System auf Rechtsvorschriften iSd Art 1 lit 1 VO (EG) 883/2004 beruht. Da nur das staatliche Grundsystem von der VO (EG) 883/2004 erfasst wird, nicht aber betriebliche Zusatzsysteme, ist von solchen Renten kein Krankenversicherungsbeitrag einzubehalten (BMASK 520170/0001-II/A/3/2013 SVSlg 60.346).

Unionsrechtlich ist die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen wie folgt eingeschränkt: Ausländische Leistungen unterliegen nur dann der Beitragspflicht, wenn auch von gleichartigen inländischen Leistungen Krankenversicherungsbeiträge eingehoben werden. Es kommt daher darauf an, ob die ausländische Leistung gleichartig einer inländischen Leistung ist.

Der EuGH entschied aufgrund eines Vorlageantrags des VwGH, dass der Krankenversicherungsbeitrag auch von einer Altersrente aus der beruflichen Vorsorge im Rahmen der zweiten Säule des liechtensteinischen Pensionssystems zu entrichten ist, wobei beide Systeme in den Geltungsbereich der VO 883/2004 fallen. Nach dem EuGH ist diese Leistung als eine mit der ASVG-Pension gleichartige Leistung anzusehen, weil beide Leistungen dasselbe Ziel verfolgen, nämlich ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht (, Knauer). Dementsprechend sind nach dem VwGH auch die Leistungen aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung („1. Säule“) und die Leistungen der schweizerischen beruflichen Vorsorge („2. Säule“) den nach dem System der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge bezogenen Leistungen bei Alter in den wesentlichen Kriterien gleichzuhalten. Es ist daher auch von diesen Leistungen der Krankenversicherungsbeitrag einzubehalten (VwGH Ro 2014/08/0047).

Nach Ansicht des VwGH sind auch Leistungsansprüche (einschließlich Kinderzuschüssen) erfasst, die auf einer freiwilligen Beitragszahlung - nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft - bei einem berufsständischen Versorgungswerk basieren. Dies wird damit begründet, dass diese Altersleistungen ebenfalls das Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung des Lebensstandards zu gewährleisten (VwGH Ra 2014/08/0057). Auch einmalig gezahlte Kapitalabfindungen unterliegen der Beitragspflicht (VwGH Ro 2018/08/0013).

3

Krankenversicherungsbeiträge von ausländischen Renten sind nur dann einhebbar, wenn durch die österreichische Krankenversicherung Leistungen an die Bezieher ausländischer Renten zu erbringen sind. Der Beitragseinhebung muss also ein Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung gegenüberstehen (937 BlgNR 24. GP 7; vgl Art 23 ff VO 883/2004).

II. Höhe, Fälligkeit und Umrechnungskurs

4

Der Krankenversicherungsbeitragssatz beträgt gem § 29 Abs 1 5,1 %.

4a

Der Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente bzw Kapitalabfindung, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischen Träger über Modalitäten des Rententransfers (etwa quartalsweise oder halbjährliche Auszahlungen), nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.

4b

Was den Umrechnungskurs der ausländischen Leistung betrifft, so ist im Anwendungsbereich der europarechtlichen Regelungen die Festlegung der Umrechnungskurse im Beschluss Nr H3 der Verwaltungskommission (ABl C 106/56), geändert durch den Beschluss Nr H7 der Verwaltungskommission (ABl C 53/13), iVm Art 90 VO 987/2009 geregelt. Gemäß Nr 2 dieses Beschlusses ist der Umrechnungskurs maßgeblich, der an dem Tag veröffentlicht wurde, „an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat“. Daraus folgt, dass bei Kapitalabfindungen eine einmalige Umrechnung zum Tag der Fälligkeit (VwGH Ro 2018/08/0013; Ro 2018/08/0016), bei monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlten Renten jeweils zum Tag der Fälligkeit eine Umrechnung zu erfolgen hat (Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung).

Außerhalb des Anwendungsbereichs der europäischen Vorschriften sind mögliche völkerrechtliche (bilaterale) Abkommen zu prüfen. Enthalten diese keine Sonderregelungen zur Umrechnung der Rentenansprüche, ist der ausländische Rentenbetrag zum offiziell verlautbarten Umrechnungskurs des Tages umzurechnen, an dem der Rentenbetrag nach den ausländischen gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen war (VwGH Ro 2017/08/0002).

III. Einbehalt und Vorschreibung der Beiträge

5

Reicht die Höhe der inländischen Pension zur Deckung des für die gleichzeitig bezogene ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages, ist der für die ausländische Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag von der inländischen Pension einzubehalten (Abs 3; 937 BlgNR 24. GP 7). Im Rahmen des SRÄG (BGBl I 2015/162) wurde eine rechtliche Grundlage für den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen von Renten aus Vormonaten durch die Pensionsversicherungsträger geschaffen. Da ein Großteil dieser Beitragsforderungen unter 10 Euro liegt, ist der Einbehalt im Interesse einer schlanken Verwaltung. Darüber hinaus gehende Beiträge aus Vormonaten werden gesondert vorgeschrieben (900 BlgNR 25. GP 1).

6

Reicht die Höhe der inländischen Pension zur Deckung des für die gleichzeitig bezogene ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nicht aus, ist dem Versicherten der Restbetrag vorzuschreiben (Abs 4; 937 BlgNR 24. GP 7). Dies gilt nicht für vom Geltungsbereich der VO 1408/71 und VO 574/72 erfasste ausländische Renten (vgl zum Geltungsbereich dieser VO Zehetner in Sonntag, ASVG, § 3 Rz 2 ff).

7

Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen (bspw bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland), ist der von der ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag vorzuschreiben und vom Versicherten einzuheben (Abs 5; 937 BlgNR 24. GP 7). Insb bei geringfügigen Beiträgen kann die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, erfolgen.

8

Der Gesamtbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, den der Versicherte zu zahlen hätte, wenn ausschließlich eine inländische Pension gleicher Höhe (wie die Summe aus in- und ausländischer Pension) beziehen würde (Art 30 VO 987/2009). Nach den Materialien (937 BlgNR 24. GP 6) soll zur Wahrung der Europarechtskonformität für Eigenpensionen die fiktive österreichische „Höchstpension“ (80 % der jeweiligen Höchstbemessungsgrundlage) als Grenze herangezogen werden.

IV. Mitwirkung der Abgabenbehörden

9

Gem § 229 g haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Sozialversicherungsträger zu Personen, die eine ausländische Rente beziehen oder bezogen haben, und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, die persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Sozialversicherungs-Nummer) sowie Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge und die rentenauszahlende Stelle zu übermitteln.

V. Steuerliche Behandlung

10

Zur steuerlichen Behandlung regelt Rz 243 LStR 2002 Folgendes: Wird bei Bezug einer ausländischen Rente iSd § 73a ASVG/§ 29a GSVG der für diese Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag von der inländischen Pension einbehalten bzw - bei zu geringer Höhe der inländischen Pension - gesondert vorgeschrieben, liegen ebenfalls Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 vor. Diese Werbungskosten stehen in Zusammenhang mit der ausländischen Rente und sind daher nicht beim inländischen Pensionsbezug zu berücksichtigen (vgl auch Shubshizky, Steuerliche Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen, ASoK 2011, 362).

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