GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 93 Heilbehelfe und Hilfe bei körperlichen Gebrechen
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Allgemeines
1
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen jenen der § 137 und 154 ASVG. Sie bietet keine Definition der „Heilbehelfe“, sondern begnügt sich mit einer beispielsweisen Aufzählung. Es ist jeweils zu prüfen, ob ein bestimmtes, dem Versicherten verordnetes Mittel dem Sprachgebrauch nach einen „Behelf“ darstellt und den gesetzlichen Beispielen zwanglos zugeordnet werden kann (vgl 10 ObS 2363/96i [Lesebrille], 10 ObS 230/93 [Gerät für Kieferregulierung], 10 ObS 9/94 [Badewanne für einen körperbehinderten Versicherten], 10 ObS 286/90 = RS 0083786 [Lenox-Hill-Orthese]). Unter „Heilbehelfen“ sind nur solche Behelfe zu verstehen, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen (RS 0109536). Steht bspw die Inkontinenzversorgung des Versicherten in keinem Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung, ist sie nicht geeignet, das Gebrechen zu beseitigen, zu bessern oder auf sonstige Weise im Sinne einer Verhütung von Verschlimmerungen dieser Krankheit zu beeinflussen und ist die Gesundheit des Versicherten durch die - nicht gravierende - Inkontinenz auch nicht beeinträchtigt, so scheidet eine Sachleistungsgewährung aus dem Titel „Heilbehelfe“ (RS 0109538) aus.
II. Heilbehelf/Hilfsmittel
2
Die Unterscheidung zwischen Heilbehelfen und Hilfsmitteln (Abs 6; § 154 Abs 1 ASVG) ist danach zu treffen, ob der Behelf (im konkreten Anwendungsfall) dem Heilungszweck dient („Heilbehelf“) oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses (als „Hilfsmittel“) zum Einsatz kommt (RS 0109537; Binder in Tomandl, System 244). Vgl dazu, dass § 202 Abs 1 ASVG im Rahmen der Unfallversicherung von einem weiten Begriffsinhalt ausgeht, sodass die Unterscheidung in diesem Bereich nicht streng zu ziehen ist, (RS 0106160).
3
§ 93 ist dahin auszulegen, dass unter Heilbehelfen nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen (vgl 10 ObS 320/97z). Hingegen sind Behelfe, die zur Milderung oder Behebung wesentlicher Beeinträchtigungen bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen eingesetzt werden, Hilfsmittel (RS 0084070).
Im Wesentlichen bildet die Differenzierung zwischen Heilbehelfen und Hilfsmitteln eine Konsequenz der vom Gesetzgeber vorgenommenen Trennung zwischen Krankheit (im SV-rechtlichen Sinn) und dem Gebrechen. Es kann daher nach diesem Verständnis ein und derselbe Gegenstand einmal Heilbehelf, ein anderes Mal Hilfsmittel sein: So kann eine Krücke im Rahmen der Therapie nach einer Operation als Heilbehelf, nach Abschluss eines Heilungsprozesses bei einer Amputation aber als Hilfsmittel gewährt werden (Mazal, Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung, 305). In diesem Sinne hat auch der OGH in der Entscheidung 10 ObS 320/97z darauf hingewiesen, dass die Frage, ob es sich bei dem damals zu beurteilenden Inkontinenzmaterial um einen Heilbehelf im Sinn des § 137 ASVG oder um ein Hilfsmittel im Sinn des § 154 ASVG handelt, nur nach den besonderen konkreten Umständen der Anwendung dieses Materials beim betroffenen Versicherten beantwortet werden kann.
4
Hilfsmittel sind Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen (Abs 6; vgl 10 ObS 7/05k). Bei Festsetzung der Höhe der Zuschüsse gilt die in Abs 5 angeführte Kostenbeteiligungsregelung. Es ist der dort vorgesehene Höchstbetrag anzuwenden; bei Körperersatzstücken und Krankenfahrstühlen erhöht sich dieser allerdings auf die Höhe des 25-fachen Messbetrages im Sinn des § 108 Abs 3 ASVG. Eine leihweise Zurverfügungstellung von Hilfsmitteln bei bloß vorübergehender Beanspruchung ist ebenfalls möglich (Abs 7).
5
Gebrechen sind ihrem Wesen nach medizinisch nicht beeinflussbare, gänzliche oder teilweise Ausfälle von normalen Körperfunktionen, die im medizinischen Sinne nicht mehr als Krankheit zu beurteilen sind (10 ObS 148/00; vgl auch RS 0113892). Fehlt infolge der abgeschlossenen Entwicklung des Leidens die Möglichkeit ärztlicher Einflussnahme im Sinn einer Heilung, Besserung oder Verhütung von Verschlimmerungen, ist die Regelwidrigkeit dem Gebrechen zuzuordnen. Der Krankheitsbegriff (§ 80) und der Gebrechensbegriff (§ 93) schließen einander aus (vgl 10 ObS 224/02t).
6
Darauf hinzuweisen ist, dass die Gewährung von Hilfsmitteln sich bei der Ermittlung des Pflegegeldes auswirken kann. § 3 Abs 2 EinstV spricht von anderen (nicht einfachen) Hilfsmitteln (zB Dekubitusmatratze, elektrisches Pflegebett, adaptierte Rollstühle), welche dann zu berücksichtigen sind, wenn diese bereits vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze bzw zumindest zum überwiegenden Teil durch einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist (vgl 10 ObS 144/02b). Dies könnte dazu führen, dass der Versicherte allenfalls nur das Pflegegeld einer niedrigeren Stufe erhält. Schafft sich der Versicherte erst nach erfolgter Einstufung ein derartiges Hilfsmittel an und tritt dadurch eine für die Höhe wesentliche Veränderung ein, so wäre nach § 9 BPGG das Pflegegeld neu zu bemessen und herabzusetzen. Nach § 10 BPGG ist der Versicherte sogar verpflichtet, eine solche Veränderung dem Entscheidungsträger anzuzeigen, ansonsten ein Rückforderungsanspruch wegen Verletzung der Meldepflicht entstehen könnte ([§ 11 BPGG]; Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld4 Rz 11.1 ff).
7
Abs 2 reglementiert Heilbehelfe dahingehend, dass die Kosten dafür nur übernommen werden, wenn sie höher als der Mindestbetrag (das sind im Jahr 2019 34,80 €) sind und es sich nicht um ständig benötigte Heil- und Hilfsmittel handelt, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen (Abs 3). Unter den Begriff der ständig benötigten Heilbehelfe und Hilfsmittel fallen insbesondere die sogenannten „Aufbrauchsmittel“ bzw „Versorgungsmittel“ wie bspw Colostomie-, Urostomie, Inkontinentenversorgung, Katheter oder Urinbeutel (Pacic, GSVG § 93 Anm 6).
8
Die Betriebsmittel eines Hilfsmittels können nicht unter den Begriff des Hilfsmittels selbst subsumiert werden, dies auch nicht über den Umweg der „Funktionsfähigkeit“ bzw der „Instandsetzung“ des Hilfsmittels. Batterien für Hörgeräte gelten als Betriebsmittel, für die von den KVT keine Kosten zu übernehmen sind (RS 0113664; zuletzt 10 ObS 37/17i); vgl auch Schober in Sonntag, ASVG § 154 Rz 2 f.
9
Zur Frage der Art der Leistungserbringung von Heilbehelfen/Hilfsmitteln für sach- und geldleistungsberechtigte Versicherte, wobei diesbezüglich keine unterschiedliche Regelung besteht, siehe näher § 85 Rz 7 ff. Zum Leistungsumfang s näher auch Felten in SV-Komm § 137 ASVG Rz 13 ff.
III. Praxisbeispiele
10
Hörgeräte sind Hilfsmittel im Sinne des § 93 Abs 6 (RS 0084075). Der Versicherte hat für Aufwendungen, um das Gerät im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, selbst aufzukommen (Ersatzbatterien) (10 ObS 236/99z); Lesebrillen sind Hilfsmittel iS des § 202 Abs 1 ASVG (10 ObS 2363/96i, RS 0106160).
11
Ein Badelift (als Maßnahme von § 99a) ist ein Hilfsmittel im Sinne des § 93 Abs 6 (RS 0084072). Jedoch stellen die Herstellung eines möglicherweise gar nicht vorhandenen Badezimmers, die Ausgestaltung und Umgestaltung eines solchen und auch der Einbau einer passenden Badewanne keine Leistungen dar, für die die soziale KV aufzukommen hätte (10 ObS 9/94, RS 0083784). Ein Pflegelifter, der vorrangig dem Behinderungsausgleich bzw der Milderung der mit einem bestehenden Gebrechen verbundenen Beeinträchtigungen dient, stellt ein Hilsmittel iSd § 93 dar. Der Umstand, dass der Pflegelifter zugleich eine Erleichterung der Pflege bewirkt, vermag die Hilfsmitteleigenschaft nicht auszuschließen (10 ObS 26/12i). So auch eine C-Leg-Kniegelenksprothese (10 ObS 168/12x) und eine Silikon(teil)handprothese (10 ObS 56/16g); zur Michelangelo-Hand (= Handprothese) s 10 ObS 143/17b.
12
Hüftendoprothesen sind Behelfe, die bei bestimmten schweren Hüftgelenksoperationen dem Patienten eingesetzt werden; sie können nicht als Hilfsmittel iS des § 93 Abs 6 klassifiziert werden. Behelfe, die zum Schutz gegen Verletzungen dienen, also zB Schutzhelme für cerebral geschädigte Kinder, stehen mit dem Gebrechen in einem nur mittelbaren Zusammenhang und entsprechen nicht der Legaldefinition des Abs 6. Hingegen sind Insulindosiergeräte und Blutzuckermessgeräte Hilfsmittel iSd 93 Abs 6, auch können Blindenführhunde durchaus als Hilfsmittel qualifiziert werden (Teschner/Pöltner, ASVG § 154 Anm 4 mwN). Hingegen wurde ein Blutdruckmessgerät als Heilbehelf iSd § 93 qualifiziert, weil Sinn und Zweck des Gerätes ist, durch Messung des Blutdruckes die richtige Dosierung der eigentlichen Medikation unterstützend zu ermöglichen (10 ObS 118/12v). ME müsste diese Beurteilung auch für Insulindosiergeräte und Blutzuckermessgeräte heran gezogen werden, weil medizinisch Diabetes mellitus eine Krankheit und kein Gebrechen darstellt.
13
Bei Vorliegen von irreversiblen, entstellenden Hautveränderungen im Gesicht, die die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, ist ein Abdeckmittel als Hilfsmittel im Sinne dieser Bestimmungen zu qualifizieren (RS 0072998).
14
Bei einer Lenox-Hill-Orthese (OUS-Apparat) zur Nachbehandlung eines operierten Kniegelenkes handelt es sich um einen Heilbehelf (RS 0083786).