GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 172 Überweisungsbetrag und Beitragserstattung
Übersicht
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I. | Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis | ||
A. | Voraussetzungen | ||
B. | Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis | ||
C. | Berechnung des Überweisungsbetrags | ||
D. | Erstattung von Beiträgen an den Versicherten | ||
E. | Zuständigkeit und Verfahren | ||
F. | Fälligkeit des Überweisungsbetrags | ||
G. | Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrags |
I. Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
A. Voraussetzungen
1
Die Bestimmungen der § 172 bis 174 entsprechen weitgehend dem Parallelrecht der § 308 bis 310 ASVG (zum System vgl Ziegelbauer in Sonntag, ASVG Vor § 308 ff; vgl auch Rudda/Ficzko, § 177).
Wechselt ein Vers in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis iSd Abs 2 (etwa als Beamter), so ist die erste Voraussetzung dafür, dass ein Überweisungsbetrag vom gem Abs 5 zust PVT an den neuen DG bezahlt wird, dass der neue DG dem Vers pensionsversicherungspflichtige Zeiten und EZ iSd Abs 1 lit a-c für sein Versorgungssystem - bedingt oder unbedingt - anrechnet (etwa als ruhegenussfähige Dienstzeit anerkennt). Dass für diesen Zeitraum der Vers etwa als karenzierter Beamter Beiträge an seinen DG auf Grund anderer Bestimmungen zu l...