GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 152 Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage
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§ 152 entspricht der Parallelbestimmung des § 295 ASVG.
Auf die AZ, auf das sie betreffende sozialversicherungsrechtliche Verfahren und das Leistungsstreitverfahren sind die Bestimmungen des GSVG über die Pensionen aus der PV (§§ 111 ff) anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn das GSVG anderes vorsieht wie etwa in Abs 2: Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener PV mit einem Anspruch auf Krankengeld (§ 106) iSd § 61a zusammen, so ist die AZ außer Acht zu lassen. Dasselbe gilt im Fall der Anwendung der § 62 (gemeinsame Bestimmungen über das Ruhen von Pensionsansprüchen) und 63 (Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen). Beim Abzug gem § 188 (vgl § 329 ASVG) ist die AZ wie eine Pension zu behandeln (10 ObS 76/08 m).
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Im gerichtl Verfahren über den Anspruch auf AZ ist es Sache des beklagten VT vorzubringen, durch welche Einkünfte oder Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten dessen Anspruch auf AZ vermindert oder aufgehoben wird. Einkünfte oder Unterhaltsansprüche, die der VT nicht einwendet, sind nicht Gegenstand des Verfahrens (10 ObS 121/07b; 10 ObS 141/12a, RS 0086050 [T 20]).
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Für das Vorliegen eines gewöhnl Inlandsaufenthalts, der ...