GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 7 Ende der Pflichtversicherung
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 1 | ||
II. | Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 2 | ||
A. | Ausscheiden des Gesellschafters | ||
B. | Erlöschen der Berechtigung der Gesellschaft | ||
III. | Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 3 | ||
A. | Ausscheiden des Geschäftsführers als Gesellschafter | ||
B. | Erlöschen der Berechtigung der Gesellschaft | ||
C. | Antrag auf Eintragung des Widerrufs im Firmenbuch | ||
IV. | Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 4 | ||
A. | Widerruf der Versicherungserklärung | ||
B. | Beendigung der betrieblichen Tätigkeit und Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung | ||
V. | Besonderheiten | ||
A. | Pensionsanspruch | ||
B. | Eintritt eines Ausnahmegrundes | ||
C. | Endigungsgrund an einem Monatsersten | ||
D. | Tod des Versicherten | ||
VI. | Verweise und Hinweise |
I. Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 1
1
Das WKG enthält keine Rechtsvorschrift, welche den Beginn oder das Ende der Kammermitgliedschaft von einem „konstitutiven Akt“ abhängig macht. Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (VwGH 2001/08/...