GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 65 Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
1
§ 65 (inhaltsgleich § 98 ASVG) regelt, unter welchen Voraussetzungen eine vertragliche Verpfändung (zur gerichtlichen Pfändung s § 66) oder eine (ebenfalls durch Rechtsgeschäft zu erfolgende) Übertragung (Zession) von Leistungsansprüchen – bei sonstiger – Rechtsunwirksamkeit zulässig ist.
2
Sachleistungsansprüche können ebenso wie bloße Anwartschaften (auf erst in Zukunft entstehende Ansprüche) weder übertragen noch verpfändet werden (Zessionsverbot, Abs 3); vom Zessionsverbot umfasst sind auch Kostenerstattungsansprüche, insbesondere für ein Wahlarzthonorar (2 Ob 255/64 = RS 0025097; 4 Ob 196/06 m = RS 0113911 [T3]; dazu kritisch Schrammel in Tomandl, System, 2.1.4.2.).
3
Geldleistungsansprüche (dazu gehören zB auch Pensionsnachzahlungen, RS 0083855) können nur unter den Voraussetzungen der Abs 1 (Z 1 und 2) und Abs 2 übertragen und verpfändet werden.
4
Nach Abs 1 zulässig ist eine Übertragung oder Verpfändung eines Geldleistungsanspruches nur zur Deckung eines nach Anfall des Anspruchs (vor dessen Auszahlung) von bestimmten Stellen (SVT, DG, SH-Träger) darauf geleisteten Vorschusses (Z 1) oder zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten (Z 2); im letztgenannten Fall ist