GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 58 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Haft | ||
A. | Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1) | ||
B. | Untersuchungshaft (Abs 1 Z 2) | ||
II. | Auslandsaufenthalt | ||
III. | Leistungen für Angehörige (Abs 4 bis 6) | ||
A. | Krankenversicherung (Abs 4) | ||
B. | Pensionsversicherung (Abs 5) |
I. Haft
A. Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1)
1
Sämtliche Leistungsansprüche (Geld- und Sachleistungen) aus der PV und KV (zur entsprechenden Regelung bezüglich der UV s § 89 ASVG) ruhen während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Unterbringung nach § 21 Abs 2, 22 und 23 StGB durch den Vers oder durch den Angehörigen, für den die Leistung gewährt wird; auch die Verbüßung einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Ruhensgrund. Dies gilt gleichermaßen für die Verbüßung von Freiheitsstrafen jedenfalls im EU-Ausland (10 ObS 83/13y). Leistungsansprüche ruhen auch während der Zeit der Flucht aus einer Haft (10 ObS 142/16d).
2
Kein Ruhen tritt ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest („elektronische Fußfessel“ gem § 156b StVG) vollzogen wird (Abs 2a).
3
Kein Ruhensgrund iSd Abs 1 Z 1 ist die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abno...