GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 35 Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einzahlung der Beiträge durch den Versicherten (Abs 1) | |
II. | Zahlungen (Abs 1) | |
III. | Einbringung von Gerichtsgebühren und Unfallversicherungsbeiträgen (Abs 1) | |
IV. | Beitragsvorschreibung durch den Versicherungsträger (Abs 2, 2a) | |
V. | Nachbemessung (Abs 3 und 4) | |
VI. | Beitragsguthaben (Abs 4a) | |
VII. | Fälligkeit/Verzug/Zahlung (Abs 5, 5a und 5b) | |
VIII. | Beitragszuschlag (Abs 6) |
I. Einzahlung der Beiträge durch den Versicherten (Abs 1)
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Abs 1 sieht vor, dass Beiträge grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats fällig sind, für den sie zu leisten sind. Eine Vorschreibung der Beiträge sieht Abs 1 nicht vor. Es ist vielmehr Angelegenheit des Versicherten, die sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ergebenden Beiträge an den zuständigen VT zu leisten. Der Beitragsschuldner hat die fälligen Beiträge unaufgefordert auf seine Gefahr und Kosten an den VT zu zahlen. Auch die Parallelbestimmung des § 58 ASVG sieht primär die unaufgeforderte Einzahlung der Beiträge durch den Dienstgeber vor. Im Gegensatz zum ASVG sieht das GSVG jedoch leistungsrechtliche Nachteile für den Versicherten vor, wenn Beiträge nicht oder verspäte...