GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 32 Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Die Familienversicherung ist eine freiwillige Krankenversicherung für bestimmte Angehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und selbst keiner Krankenversicherung unterliegen (§ 10 Abs 2). Im Wesentlichen sind dies unter gewissen Voraussetzungen Ehepartner und Kinder - sofern keine Anspruchsberechtigung gem § 83 besteht - sowie bspw Geschwister, Schwager, Schwägerin oder (Schwieger-)Eltern. Vgl dazu bei § 10.
2
Die Familienversicherung beginnt gem § 10 Abs 3 mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Wird jedoch eine Familienversicherung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung des Versicherungsträgers über den Eintritt der Pflichtversicherung angemeldet, so beginnt die Familienversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintritts der Pflichtversicherung. Wird die Familienversicherung für Personen abgeschlossen, die bereits krankenversichert waren, so schließt die Familienversicherung zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Vers...