GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 22 Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger
1
Auskunftspflichtig sind zB Umstände, die
mit dem Bestand der Kammermitgliedschaft zusammenhängen,
das Vorliegen eines Ausnahmegrundes betreffen,
die Durchführung von Regressansprüchen ermöglichen,
die Feststellung der Beitragsgrundlage betreffen,
für den elektronischen Datenaustausch notwendig sind, wie etwa die Bekanntgabe der aktuellen Steuernummer.
2
Der Wortlaut „insbesondere“ im letzten Satz in Abs 1 weist auf eine bloß demonstrative Aufzählung der im vorhergehenden Satz angeführten Belege und Aufzeichnungen hin. Es handelt sich dabei nicht um eine selbständige Formulierung einer weiteren Verpflichtung (ASG Wien SVSlg 38.873).
3
Aufgrund der Neufassung des § 229 GSVG (jetziger § 229a GSVG) durch die 7. Novelle zum GSVG, BGBl 1982/648, werden Lohnsteuerdaten im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs mit den Abgabenbehörden des Bundes übermittelt. Die Verpflichtung zur jährlichen Vorlage des Einkommensteuerbescheides ist damit weggefallen. Eine Verpflichtung des Vers zur Vorlage von Lohnsteuerdaten kann daher nur mehr über eine allfällige Anfrage des Versicherungsträgers ausgelöst werden. Sind daher Daten für die Ermittlung der Beitragsg...