GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 14b Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß § 5
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Die Pflichtversicherung nach § 14b tritt nur dann ein, wenn neben dem aus der freiberuflichen Erwerbstätigkeit stammenden Erwerbseinkommen eine zusätzliche krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine krankenversicherungspflichtige Pensions(Ruhegenuss)leistung bzw KBG oder Weiterbildungsgeld bezogen wird und kein Leistungsanspruch ggüber der ges beruflichen Vertretung besteht. Anzumerken ist, dass durch die Pflichtversicherung nach § 14b nicht die zusätzliche Erwerbstätigkeit/Pension versichert ist, sondern die nach § 5 von der Pflichtversicherung in der KV ausgenommene freiberufliche Erwerbstätigkeit/Pension/Versorgungsleistung. Die zusätzliche krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit/Pension/Versorgungsleistung unterliegt den jeweils in Betracht kommenden ges Regelungen. Es kommt also zu einer KV-Mehrfachversicherung.
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§ 14b GSVG sieht demnach eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, die von der Pflichtversicherung in der KV zwar infolge des „Opting-Out“ der ges beruflichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerb...