GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 13a Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Im Zuge des PharmonG wurde § 13a, welcher mit in Kraft trat, eingeführt. Bereits nach der Rechtslage vor 2005 galten allerdings Schul- und Studienzeiten, für die ein Beitrag nach § 227 Abs 3 und 4 ASVG und nach den Parallelbestimmungen (im GSVG § 116 Abs 9 und 10) entrichtet wurde, als Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung (§ 116c).
2
Durch das PharmonG wird der so genannte Einkauf von Schul- und Studienzeiten in eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt. Diese neue Selbstversicherung, welche anstelle des bisherigen Einkaufs von Schul- und Studienzeiten bestimmter Bildungseinrichtungen tritt, kommt erst hinsichtlich von ab vorhandenen Schul- und Studienzeiten zum Tragen. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind abstellend auf das GSVG dem § 116 Abs 7 und Abs 9 und 10 GSVG nachgebildet. Für Berufseinsteiger ab dem Jahr 2005 (das heißt für Personen, für die ausschließlich das APG gilt – vgl § 1a Abs 1 GSVG) wird vom bisherigen versicherungsmathematischen Erhöhungsfaktor (dem Risikozuschlag) ab dem 40. Lebensjahr abges...