GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 323 Einmalzahlung für das Jahr 2008
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Die Voraussetzung des gewöhnl Inlandsaufenthaltes für die Einmahlzahlung dürfte gemeinschaftsrechtswidrig sein. Zwar wurde die Ausgleichszulage vom EuGH (, C-160/02, Skalka) als beitragsunabhängige Sonderleistung iSd Art 4 Abs 2a der VO 1408/71 angesehen und daher vom Exportgebot ausgenommen (vgl § 149 Rz 3). Die Einmalzahlung hat jedoch keinen Sozialhilfecharakter, sie ist nicht beitragsunabhängig und sie ist vor allem nicht im Anhang IIa der VO 1408/71 aufgezählt.