GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 321 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008
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Zu Abs 2 vgl auch § 298 Rz 7.
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Abs 2 ist dahin zu verstehen, dass PW, die wegen der ursprünglich fehlenden Krankengeldbezugs- und Ausübungsersatzzeiten die Langzeitversichertenregelung nicht in Anspruch nehmen konnten, nunmehr die Möglichkeit haben, die Pension rückwirkend zu beantragen. Rechtskräftige Entscheidungen hindern nicht die Neubeurteilung unter dem Gesichtspunkt der neuen Rechtslage, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst unter Berücksichtigung der og Zeiten erfüllt werden. Inhaltlich kann es sich bei den rechtskräftigen Entscheidungen nur um abweisende Bescheide handeln. Der Übergangsbestimmung ist jedoch nicht die Absicht zu entnehmen, dass bereits zuerkannte Pensionsansprüche unter Berücksichtigung der neuen Langzeitversichertenregelung neu zu berechnen und gegebenenfalls als abschlagsfreie Langzeitversichertenpension weiter zu gewähren seien. Durch die Neuregelung des SRÄG 2008 wird kein neuer Stichtag ausgelöst (10 ObS 26/10 m).