GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 250 Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur Unfallversicherung selbständig Erwerbstätiger
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Der nach § 2 Abs 1 (s Rz 4 ff) sowie § 3 Abs 1 Z 2 pflichtversicherte Personenkreis unterliegt gem § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG auch der Teilversicherung in der Unfallversicherung.
2
Der UV-Beitrag dieses Personenkreises wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Zuge der Vorschreibung der KV- und PV-Beiträge quartalsweise von der SVA vorgeschrieben und an die AUVA überwiesen, die die Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen durchführt. Die Bestimmungen zu § 35 sind nach Abs 1 entsprechend anzuwenden.
3
Bei der Zitierung des § 8 Abs 1 Z 3 lit b ASVG handelt es sich um ein redaktionelles Versehen. Die normierte lit b wurde bereits mit BGBl I 2007/101 aufgehoben, um die vormals diesem Tatbestand unterliegenden Wirtschaftstreuhänder den übrigen nach § 2 Abs 1 Z 4 Vers gleichzustellen (EB 297 BlgNR 23. GP 9 f).
Zur Vorschreibung der Beiträge siehe § 35 ff.
4
Mit Erlass des BMAS vom , Zl 26.314/3-5/87, wurde gem Abs 2 die Höhe der Vergütung, die die SVA zur Abgeltung der Kosten erhält, die ihr durch die Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur Unfallversicherung entstehen, mit 1 % der abgeführten Beiträge festgelegt.