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Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3970-3

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Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 250 Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur Unfallversicherung selbständig Erwerbstätiger

Ruth Taudes

1

Der nach § 2 Abs 1 (s Rz 4 ff) sowie § 3 Abs 1 Z 2 pflichtversicherte Personenkreis unterliegt gem § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG auch der Teilversicherung in der Unfallversicherung.

2

Der UV-Beitrag dieses Personenkreises wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Zuge der Vorschreibung der KV- und PV-Beiträge quartalsweise von der SVA vorgeschrieben und an die AUVA überwiesen, die die Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen durchführt. Die Bestimmungen zu § 35 sind nach Abs 1 entsprechend anzuwenden.

3

Bei der Zitierung des § 8 Abs 1 Z 3 lit b ASVG handelt es sich um ein redaktionelles Versehen. Die normierte lit b wurde bereits mit BGBl I 2007/101 aufgehoben, um die vormals diesem Tatbestand unterliegenden Wirtschaftstreuhänder den übrigen nach § 2 Abs 1 Z 4 Vers gleichzustellen (EB 297 BlgNR 23. GP 9 f).

Zur Vorschreibung der Beiträge siehe § 35 ff.

4

Mit Erlass des BMAS vom , Zl 26.314/3-5/87, wurde gem Abs 2 die Höhe der Vergütung, die die SVA zur Abgeltung der Kosten erhält, die ihr durch die Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur Unfallversicherung entstehen, mit 1 % der abgeführten Beiträge festgelegt.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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