GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 11 Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Diese Bestimmung legt zum einen die Voraussetzungen für die Möglichkeit des Ausschlusses aus den freiwilligen Versicherungen im Bereich der Krankenversicherung fest, zum anderen ist darin die Verpflichtung des Versicherungsträgers determiniert, die Bedingungen, unter denen eine Wiederaufnahme in diese freiwilligen Versicherungen möglich ist, festzulegen. Die SVA hat folglich in § 12 der unter der Nummer 204/2016 verlautbarten Satzung 2017 festgelegt:
Eine Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung oder in den Kreis der Optionsberechtigten nach § 33 ist im Falle des Ausschlusses nach § 11 Abs 1 GSVG unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Antrag auf Wiederaufnahme binnen drei Wochen nach Erhalt der Verständigung über den Ausschluss aus der Versicherung oder von der Berechtigung im Sinne des § 33 und
Zahlung der rückständigen Beiträge einschließlich des Beitrages für den laufenden Beitragszeitraum oder eine entsprechende Zahlungsvereinbarung.
II. Ausschluss
2
Bevor der Versicherte von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen wird, wird entsprechend der Pra...