GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 229c Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe
1
Es handelt sich um eine Detaillierung der Datenübermittlungsbestimmungen, s § 229a.
2
Die Mitversicherung von Angehörigen nach § 83 Abs 4 Z 1 hängt wesentlich vom FBH-Bezug ab. Statt eines eigenen Ermittlungsverfahrens beim jeweiligen KVT werden die entsprechenden Angaben von den Abgabenbehörden übermittelt und beim HV als Dienstleister (auch) der SVA verarbeitet (§ 31 Abs 11 ASVG). DurchführungsV BGBl 1995/525. Eine Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist nur eingeschränkt möglich, § 229a Rz 2.