GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 228 Führung der Versicherungsunterlagen
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Die Speicherung von Versicherungsdaten für Zwecke der PV betrifft die Vorgangsweise (der Vorgänger der SVA, der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen) vor Einrichtung der Datenspeicherung beim HV (§ 31 Abs 4 Z 1 und 3 lit a ASVG). Sie ist Grundlage für Auskünfte aus Aufzeichnungen aus der Zeit vor 1972, wie sie in Einzelfällen noch vorkommen können, wenn entsprechende Daten nicht beim HV verzeichnet sein sollten. Der HV hatte dazu die Richtlinien RPD und REV erlassen (außer Kraft avsv 193/2005).