GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 221 Aufgaben der Aufsicht
1
Beschränkungen der Selbstverwaltung sind restriktiv auszulegen (VwGH SV-Slg 38.797).
2
Die Einschränkung, wonach die Aufsicht in das Eigenleben der SVT nicht unnötig eingreifen solle, bezieht sich nur auf die Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; für die Frage, ob Rechtsvorschriften beachtet wurden, gilt sie nicht (SV-Slg 49.355). Im Rahmen der Rechtmäßigkeitsaufsicht sind auch Inhalte von Vereinbarungen nach Art 15a B-VG und deren Umsetzungsgesetze relevant, soweit diese zu beachten sind und damit in das Handeln der Selbstverwaltung einzufließen haben (zB nach § 84a ASVG). Eine wichtige Frage der Zweckmäßigkeit betrifft auch das Abwehren eines drohenden Schadens oder das Sichern eines ansonsten entgehenden Vorteils (SV-Slg 43.627, § 225 Abs 2, § 22 Abs 5 MGOV). Zweckmäßigkeitsüberlegungen können nur dann Grundlage der Aufsichtstätigkeit sein, wenn die Schranken der Rechtmäßigkeit nicht überschritten werden. Die Aufsicht dient in erster Linie der Rechtmäßigkeit der Gebarung (SV-Slg 49.355, 51.744). Die Zweckmäßigkeitsaufsicht hat sich nach dem Gesetz auf „wichtige“ Angelegenheiten zu beschränken, als zweites Kriterium wurde gesehen, ob eine Maßnahme die mit dem jewe...