GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 220 Aufsichtsbehörde
1
Das Gesetz enthält keine Bestimmungen darüber, dass die Aufsicht stets in einem formellen (Verwaltungs-)Verfahren abzuwickeln wäre. Angesichts der Einschaurechte und Vorlageverpflichtungen (§ 221) wäre dies unzweckmäßig. Die Aufsicht besteht zunächst darin, sich über die Vollziehung des jeweiligen SVT anhand der vorgelegten Unterlagen, Sitzungsteilnahmen und anderer Kontakte ein stets aktuelles Bild zu machen, wobei die Intensität von der jeweils aktuellen Situation abhängt (SV-Slg 22.520); zur Beschlussaufhebung durch Bescheid s § 221 Abs 1.
2
Es besteht kein subjektives Recht auf Tätigwerden oder ein bestimmtes Verhalten der Aufsichtsbehörde. Eine Pflicht der Aufsicht, im Rahmen ihrer Kompetenzen Initiativen zu Gesetzesänderungen zu ergreifen, besteht nicht (Mazal, Staatshaftung bei Liquiditätsproblemen im Sozialrecht? in Windisch-Graetz, Haftungsrechtliche Probleme im Sozialrecht [2012] 98; vgl Souhrada in Sonntag, ASVG4 § 31 Rz 45b). Die aufsichtsbeh Tätigkeit betrifft nicht die Beziehungen zwischen Partei, Vertragspartner, Regresspflichtigem und SVT, sondern nur jene der aufsichtsunterworfenen Organe (Verwaltungskörper) zu den Aufsichtsbehörden. Die aufsichtsbeh...