GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 218 Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement
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§ 218 wurde durch das SRÄG 2015 per neu gefasst. Neu sind im Wesentlichen die Möglichkeit zur Veranlagung in Unternehmensanleihen (Abs 1 Z 5), die Kriterien für die Genehmigung (Abs 3) und die Funktionstrennung (Abs 4). Übergangsbestimmung für Immobilienfonds s § 362 Abs 3. Grundlage der Änderung ist der Bericht des RH Reihe Bund 2014/15 betr Vermögensmanagement ausgewählter KV- und UVT, III-127 AB 984 BlgNR 25. GP; für Deutschland s § 80 SGB IV.
Für Vermögensverwaltung, Schulden- und Liquiditätsmanagement sind nach der Nov BGBl I 2017/53 die Grundsätze nach § 2a BFinG sinngemäß anzuwenden.
1a
Richtlinien des HV zur Beurteilung von Vermögensanlagen (§ 31 Abs 5 Z 24 ASVG) sind die Richtlinien für die Beurteilung von Vermögensanlagen im Sinne des § 446 Abs 1 und 2 ASVG (RBV), avsv 23/2016. Die Liste der Kreditinstitute/Emittenten nach § 3 Abs 2 RBV, bei denen nach entsprechender Prüfung die Erfüllung geforderter Faktoren festgestellt wurde, ist nicht öffentlich. Die Liste bietet kein im Wettbewerb verwendbares Gütesiegel, dies aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zwecks Vermeidung von Marktbeeinflussung. Anbieter, die nicht auf dieser Liste stünden, könnten durch die Ann...