Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3970-3

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Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 214d Zusammensetzung des Beirates

Josef Souhrada

1

Es kann daher nur sechs, zwölf oder 18 Mitglieder eines Beirates geben, eine Aufteilung auf halbe Stimmen etc ist nicht gesetzeskonform.

2

Der Beirat der SVA hat 18 Mitglieder. Eine Mitgliederliste ist unter www.svagw.at (Über uns, Selbstverwaltung) publiziert.

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