GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 214d Zusammensetzung des Beirates
1
Es kann daher nur sechs, zwölf oder 18 Mitglieder eines Beirates geben, eine Aufteilung auf halbe Stimmen etc ist nicht gesetzeskonform.
2
Der Beirat der SVA hat 18 Mitglieder. Eine Mitgliederliste ist unter www.svagw.at (Über uns, Selbstverwaltung) publiziert.