GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 214b Bestellung der Beiratsmitglieder
1
Die Bestellung der Beiratsmitglieder soll die tatsächlichen Verhältnisse in den Vereinen widerspiegeln. Um festzustellen, welche Vereine in Betracht kommen, können Veröffentlichungen in den allgemeinen Medien vorgenommen werden. Dies wird insb dann sinnvoll sein, wenn unklar ist, unter welchen Namen Interessengruppen tätig sind, um die darauffolgende Glaubhaftmachung auf einer neutralen Basis vornehmen zu können. Zur Feststellung von Qualität der Vereinstätigkeit und Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl sind die Vereinsstatuten und entsprechende Nachweise vorzulegen. Vorgeschlagene Personen müssen nicht dem vorschlagenden Verein angehören (Pačić, ASVG, § 440c Anm 6).
2
Die Amtsdauer des Beirates folgt der Amtsdauer der Verwaltungskörper nach § 202.