GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 214 Mitglieder des Beirates
1
Abs 4 über die (eingeschränkten) Kostenersätze beruht darauf, dass den Beiratsmitgliedern vom G nicht dieselben Aufgaben und Verantwortlichkeiten zugedacht wurden wie den Versicherungsvertretern (BMG-96117/0030-II/A/6/2011).
2
Zur Höhe des Sitzungsgeldes s § 6 Abs 2 FGV, zu Reisekosten die RRGeb.
3
Gleichzeitiger Vorsitz im HV-Beirat und bei dem SVA-Beirat ist vereinbar. Da der Beirat ein beratendes Organ ist, steht es (anders als bei der TK) dem Beirat der SVA frei, einen neuen Vorsitzenden zu wählen und zu entsenden oder den gewählten Stv seines (in der Funktion des HV-Beiratsvorsitzenden tätigen) Vorsitzenden zu entsenden ( BMASK-20204/0003-II/A/3/2014).