GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 211 Sitzungen
1
Die Regeln über die Nichtöffentlichkeit sind Begleitbestimmungen zur Amtsverschwiegenheit (§ 201, Art 20 Abs 3 B-VG) des jeweils einzelnen Versicherungsvertreters und der Mitarbeiter der SVT (§ 230). Dies gilt auch für die Sitzungsprotokolle.
2
Bei der Ermittlung des Präsenzquorums nach Abs 2 sind Stellvertreter mitzuzählen.
3
Ob Außenstehenden gestattet werden darf, an einer Sitzung teilzunehmen, richtet sich nach der Geschäftsordnung des jeweiligen Verwaltungskörpers (vgl § 11 MGO, § 227a).
4
Ob und in welcher Form die SVA verpflichtet ist, Auskünfte über ihre Gebarung zu geben, wird durch § 210 nicht berührt, insb werden Auskunftsrechte (nach AuskPflG, DSG) dadurch nicht eingeschränkt.
5
Ob ein Beschluss (Abs 4) die Kriterien für die vorläufige Aufschiebung erfüllt, kann vom Obmann/Vorsitzenden nach dessen Informationsstand im Beschlusszeitpunkt entschieden werden, ein eingehendes Ermittlungsverfahren darüber hinaus ist nicht vorgesehen. Die Bestimmung macht es möglich, Beschlüsse (zB bei Überstimmung des Vorsitzenden aus Motiven, die diesem nicht tragfähig erscheinen) rasch prüfen zu lassen.
6
Umlaufbeschlüsse sind unzulässig, siehe die MGO nach § 456a Abs 3 ASVG (jeweils § 21 MGOV, MGOGV und MGOKV - allgemein ver...