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Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3970-3

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 202 Amtsdauer

Josef Souhrada

1

Die fünfjährige Amtsdauer läuft jeweils vom 1. Jänner der Jahre ...6 bis zum 31. Dezember der Jahre ...0 bzw der Jahre ...1 bis ...5, somit derzeit (unvorgreiflich SV-OG) bis Ende 2020. Einfachgesetzliche Sonderregeln sind zulässig, eine Sonderbestimmung für die Amtsdauer in der Zeit 2005-2010 enthielt § 311 Abs 6, frühere Sonderbest s § 284 Abs 6 und 7 sowie § 260 Abs 2. Bei Organisationsänderungen hat der VfGH längere Übergangsfristen akzeptiert (VfSlg 18.938: 19 Monate).

2

Die Bestellungsdauer der Vorsitzenden bzw der Mitglieder der paritätischen Schiedskommissionen (§ 344 Abs 2 ASVG), der Landesberufungskommissionen (§ 345 Abs 3 iVm § 346 Abs 3 ASVG) und der Bundesschiedskommission (§ 346 Abs 3 ASVG) sowie anderer Schiedskommissionen und Schlichtungsinstanzen (Schlichtungsausschüsse nach dem Vertragspartnerrecht, § 338 ff ASVG, Bundesverwaltungsgericht usw) ist keine Amtsdauer nach § 202.

3

Das erstmalige Zusammentreten eines VerwK (Konstituierung) in einer neuen Funktionsperiode (Amtsdauer) ist ein mehrstufiger Prozess: Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden (einen Stellvertreter) in dessen bisheriger Funktion. Wenn der bisherige Vorsitzende in der neuen Funktionsperiode weiter Mitglied de...

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